Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden Untersuchung zufolge Ein (mutmaßlicher) biologischer Vater hat kein Anspruch, die durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt. In zwei heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen Deutschland1 und Kautzor gegen Deutschland2 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass hierin keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und keine Verletzung von Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) liegt.

Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

Beide jetzt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.

Die beiden Ausgangssachverhalte[↑]

Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.

Der Fall Ahrens

Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein, mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam um das Kind. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während der Empfängniszeit intime Kontakte mit Frau P. gehabt. Herr M. machte geltend, er übernehme die volle elterliche Verantwortung für das Kind, selbst wenn er nicht der leibliche Vater sei.

Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom April 2007 fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes sei. Das Gericht berücksichtigte ein Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis eines Bluttests, der Herrn Ahrens’ biologische Vaterschaft nachwies, und kam zu der Auffassung, dass er nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob das Berliner Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nicht der leibliche Vater sei. Im Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens’ zur Entscheidung anzunehmen.

Der Fall Kautzor

Herr Kautzor ging davon aus, Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das Paar zwei weitere Kinder und heiratete. Herr Kautzor teilte seiner ehemaligen Ehefrau mit, dass er Umgang mit dem Kind wünsche und beabsichtige, die Vaterschaft anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein und erweiterte die Klage im Folgenden um einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.

Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das Gericht befand, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E. bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung im Dezember 2008 zurück. Auf eine Anhörungsrüge Herrn Kautzors bestätigte das Oberlandesgericht, dass er nach den maßgeblichen Bestimmungen des BGB in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht berechtigt sei, eine Abstammungsuntersuchung einzufordern, ohne dass seine rechtliche Vaterschaft festgestellt würde. Im Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.

Die Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[↑]

Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft zurückzuweisen, und machten geltend, dass sie im Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies beide Beschwerden zurück. Der EGMR sah weder eine Verletzung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.

Artikel 8 EMRK[↑]

In beiden Fällen kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK darstellten. Gleichzeitig befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass diese Entscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 bedeuteten, da niemals eine enge persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.

In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland3, hatte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 EMRK aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Herrn Ahrens und Herrn Kautzor erhobenen Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: sie waren auf ihre vollständige Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf, die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten. Herr Kautzor rügte darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen, ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die – durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte – Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt. In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Folglich besteht kein gefestigter Konsens und die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status eines Kindes in einer entsprechenden Situation.

Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Aus dem Urteil im Fall Anayo gegen Deutschland ließ sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 EMRK verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch Gewährung des Umgangsrechts. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Konvention, biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.

Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass keiner der 26 Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte, ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den Beurteilungsspielraum des Staates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.

Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK[↑]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten – und im Fall Kautzor hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen – in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen. In Erwägung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich Artikel 8 EMRK kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidung, einem bestehen Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war, in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.

Mögliches Rechtsmittel[↑]

Gemäß Artikel 43 und 44 EMRK sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammerurteile vom 22. März 2012 – Beschwerdenummer 45071/09 [Ahrens gegen Deutschland] und 23338/09 [Kautzor gegen Deutschland]

  1. Beschwerdenummer 45071/09[]
  2. Beschwerdenummer 23338/09[]
  3. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 – Beschwerdenummer 20578/07 [Anayo gegen Deutschland][]