Wie, und warum, der Rücktritt von Papst Benedikt XVI, durch das Gesetz selbst, ungültig ist

Ben-Resign

Hier bieten wir ein ruhiges, kanonisches Argument für die Ungültigkeit von Papst Benedikts Rücktritt an, für jeden Katholiken, der die Wahrheit erfahren will.

Warum sollte ein Katholik den Rücktritt von Papst Benedikt XVI. verteidigen?

Sind wir, nach kanonischem Recht, dazu verpflichtet? – Nein.

Ist es eine Sünde, dies nicht zu tun, wenn Beweise vorliegen, dass es ungültig ist? – Nein.

Gibt es eine Rechtsvermutung, dass es gültig ist? – Nein.

Gibt es Beweise, dass es ungültig war? – Ja.

Warum ist der Rücktritt des Papstes Benedikts XVI ungültig?

Um dies zu verstehen, beziehen wir uns auf die ursprünglichen Texte des Rücktritts und des Kirchenrechts: Hier folgt der Text des Verzichts im lateinischen Original:

Quapropter bene conscius ponderis huius actus plena libertate declaro me ministerio Episcopi Romae, Successoris Sancti Petri, mihi per manus Cardinalium die 19 aprilis MMV commisso renuntiare …

Was sind die Voraussetzungen für einen gültigen Rücktritt des Papstes? – Sie finden sich im Kodex des Kirchengesetzes von 1983,

Canon 332 §2. Si contingat ut Romanus Pontifex muneri suo renuntiet, ad validitatem requiritur ut renuntiatio libere fiat et rite manifestetur, non vero ut a quopiam acceptetur.

Was ist dann die erste Bedingung oder Voraussetzung nach Canon 332 §2 für einen gültigen Rücktritt des Papstes? – Dass es passiert, dass der Papst auf seinen munus (muneri suo renuntiet) verzichtet.

Verzichtet der Text von Papst Benedikt auf den munus? – Nein, heißt es eindeutig, declaro me ministerio… renuntiare.

Wenn der Verzicht den munus nicht betrifft, gilt der Canon 332 §2 überhaupt? – Ja und nein. Ja, denn, da es die Bedingung eines Rücktritts innerhalb der Frist (in diesem Fall, munus) von Canon 332 §2 nicht erfüllt, ist es nicht gültig. Und nein, da es sich um einen Rechtsakt handelt, der außerhalb der Bestimmungen von Canon 332 §2 liegt, handelt es sich nicht um einen päpstlichen Rücktritt, sondern lediglich um einen Rücktritt vom aktiven Ministerium.

Kann der Rücktritt von Papst Benedikt XVI. als gültig angesehen werden?

Einige sagen, und scheinen zu behaupten, dass ein Papst seinen munus durch einen Rücktritt seines Ministeriums niederlegen kann. Entspricht dies ein gültiges Argument? – Nein, weil es nicht nur eine bloße Behauptung ist, sogar das Gesetz selbst muss es erklären. Denken Sie daran, dass es im Kirchenrecht keine Neuerung geben kann, ohne eine positive Tat eines kompetenten Vorgesetzten.

Entspricht aber nicht der Akt des Rücktritts ein juristischer Akt, der einen neuen Weg zurückzutreten darstellt? – Nein. Juristische Handlungen sind keine tyrannischen Handlungen, sie können sich nicht selbst rechtfertigen, sondern müssen dem Kirchenrecht entsprechen. Dies liegt daran, dass – wie der I. Vatikanum erklärte – auch der Papst keine Autorität hat, Neuheiten zu erfinden.

Aber wenn man behaupten sollte, dass das Ministerium als munus angenommen oder verstanden werden kann, wie müsste er es beweisen? – Wie der Canon 17 erklärt, muss man, wenn Zweifel bezüglich der Bedeutung des Gesetzes bestehen, auf andere Teile des Gesetzes zurückgreifen können, und wenn dort keine Klarheit besteht, dann den Verstand des Gesetzgebers.

Bewilligt der Kodex des Kirchengesetzes der Annahme Ministeriums für munus? – Nein. In keinem Teil des Kodex heißt es, dass ein Ministerium jemals als munus, oder ein munus als Ministerium bezeichnet wurde. Laut Canon 17 müssen Sie die Definitionen der Begriffe, die im Kodex selbst enthalten sind, als AUTHENTISCHEN Ausdruck des Verstandes des Gesetzgebers (Papst Johannes Paul II.) akzeptieren, um den Kodex des Kirchengesetzes zu verkünden. Nun im Canon 145 §1 definiert der Kodex jedes kirchliche Amt (officium) als munus, und nicht als Ministerium!

Wie sieht es mit der kanonischen Tradition aus, erfordert dies einen Verzicht auf den munus für einen gültigen Rücktritt des päpstlichen Amtes? – Ja, das ist klar. Denn in allen früheren Rücktritten wird nicht nur munus (oder seine Synonyme: Pflicht, Ehre, Dignitas oder Eigennamen: papatus oder episcopatus) erwähnt, sondern auch kein ministerium. Es gibt auch keine kanonische Tradition, wobei man Ausdrücke für munus annehmen kann, die nicht nach kanonischer Tradition munus bedeuten. Der Papst ist nicht der Schöpfer oder Erfinder der Sprache oder der sprachlichen Formen der Bedeutung, sonst wäre nichts sicher oder objektiv in der Kirche. Nein, wie Canon 38 sagt, wenn ein Papst in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen von Canon 332 §2 verstößt, ist seine Tat nur gültig, wenn er ausdrücklich seine Absicht erwähnt, mit einer Abweichung von diesen Bestimmungen zu handeln.

Wenn sowohl im Text des Kodex des Kirchengesetzes als auch in der kanonischen Tradition die Erwähnung von munus in einem päpstlichen Rücktritt gefordert wird, haben dann diejenigen, die behaupten, dass Benedikts Verzicht auf das Ministerium für gültig erklärt wird, überhaupt einen Grund, darauf zu bestehen? – Nein, überhaupt keinen.

Müssen dann alle Katholiken erkennen, dass der Rücktritt, kraft des Gesetzes selbst, ungültig ist? – Ja.

Bedeutet die Tatsache, dass die Kardinäle alle so tun, als ob sie gültig wären, nichts? – Nein, denn nach Canon 332 §2 ist die Gültigkeit der Welt auch dann nicht gültig, wenn sie nicht den Voraussetzungen von Kanon 332 §2 entspricht. Hier gibt es keinen Spielraum.

Aber gerade die Tatsache, dass im März 2013 ein Konklave stattfand, um einen neuen Papst zu wählen – macht diese nicht den Rücktritt von Benedikt XVI gültig? Macht seine stillschweigende Zustimmung dazu keine Gültigkeit? – Nein, in beiden Fällen. Zunächst einmal, weil ein Rücktritt nicht gültig gemacht wird, außer dass er dem Kanon entspricht (332 §2). Zweitens, weil von der göttlichen Institution her, der petrinische munus sich nur auf einer Person geteilt werden kann. Ergo, wenn Benedikt es nicht aufgegeben hat, behält er es immer noch. Wenn er es behält, widerspricht es dem göttlichen Gesetz, einen anderen Papst zu wählen, solange er lebt. Und in seinem Akt der Entsagung hat er nie befohlen, ein Konklave zu seinen Lebzeiten zu berufen. Dass er einer solchen Sache zugestimmt hat, kann entweder aus Angst oder einem erheblichen Irrtum in Bezug auf das, was notwendig ist, um sein Amt niederzulegen, bestehen. Wenn es Angst entspricht, macht dies es nicht gültig. Wenn er sich in einem erheblichen Irrtum befindet, dann ist dieser gemäß Canon 188 durch das Gesetz selbst ausdrücklich ungültig.


 

Anmerkung des Übersetzers:

In diesem Artikel wurde der Ausdruck „munus“ als „Amt“ übersetzt.  Da dieser Ausdruck nicht völlig den Sinn des „munus“ entspricht, notiere ich hier einen Abzug von

welche genauer beschreibt was mit „munus“ zu verstehen ist: nicht nur Amt, sondern auch Pflicht und Würde:

„wie es in den Verstand der Celestine V und seine Kardinäle, als Amt, als Pflicht, als Würde konzipiert wurde. Das Amt ist die des Papsttums (papatus), ein Begriff, abgeleitet von der beliebten Mittelalter -Adresse des römischen Pontifex, Papst, in Griechisch (papas). Das Pflicht wird eine Beauftragung oder Belastung (onus), nicht nur eine nüchterne Bezeichnung für die Größe und Bedeutung der Angelegenheiten, die es führen müssen, sondern auch ein Begriff, der bedeutet, dass diese Pflicht von oben geschenkt wird, durch Bezugnahme auf Schaffung des Amtes durch unseren Herrn in Matthäus 16,18. Schließlich ist das päpstliche Amt eine Würde (Ehre), das unterscheidet und hebt derjenige, der die kanonische Wahl annimmt, mehr als alle anderen in der Kirche.“

Comments Off on Wie, und warum, der Rücktritt von Papst Benedikt XVI, durch das Gesetz selbst, ungültig ist

Filed under Deutsch

Comments are closed.