Notlage: Deutsche Synodalkonferenz ist neu-römische Kirchenlehre
-verpflichtet jeden Bischof, vor der mit Laien besetzten Synodalkonferenz Rechenschaft abzulegen,
-gibt der mit Laien besetzten Synodalkonferenz Vollmacht, in „überdiözesanen“, also allgemein kirchlichen, das heißt auch lehramtlichen Fragen mitzuentscheiden,
-erlaubt der mit Laien besetzten Synodalkonferenz,
ein regionales Konzil einzuberufen.
Konservative Katholiken erhoffen sich, dass Rom Einhalt gebietet.
Doch diese deutsche Synodalkonferenz entspricht dem Abschlussdokument der Weltsynode (24.10.24), das von Papst Franziskus zur katholischen Kirchenlehre erhoben worden ist (25.11.24).
Beweisführung (Vergleich beider Texte sowie die Quellenangabe) unten.
Wer gegen die neu-römische Kirchenlehre Einwände ins Feld führt, nämlich die kirchliche Tradition, das bisherige Lehramt und das Konzilsdokument „Lumen Gentium“, auf das der Kirchenrechtler Prälat Prof. Martin Grichting hinweist,
wird hören müssen, hier läge eine Weiterentwicklung und Entfaltung der katholischen Lehre vor - freilich eine unsinnige Verteidigung, denn, um eine Metapher von Pfarrer Hans Milch+ aufzugreifen: Eine Blüte bestätigt ihre Knospe und leugnet sie nicht.
Zwar hatte Rom kritische Briefe nach Deutschland geschickt. Aber was Papst Franziskus am deutschen Synodalen Weg in Wirklichkeit nicht gefiel, kann doch nur gewesen sein, dass die Deutschen seinen Absichten vorauspreschten, schneller waren.
Wie konnte er das weltsynodale Abschlussdokument als „ordentliches Lehramt“ festlegen, obgleich es in weiten Teilen aus zahllosen Ideen und wortreichen Forderungen besteht, die aber unbestimmt bleiben, erst zum Beispiel jetzt durch die Satzung der deutschen Synodalkonferenz konkrete Ausformulierung erhalten? Derlei der Gesamtkirche als „ordentliches Lehramt“ aufzudrücken, zeigte wenig Achtung dieses Papstes Franziskus vor der Kirche Christi, dem hohen Gut der Kirchenlehre und auch vor seinem eigenen päpstlichen Amt. Er hat es benutzt, um die Kirche nach einer modernistischen Ideologie umzugestalten, ihr seinen Geschmack aufzuzwingen.
Darin besteht ein wichtiger Teil jener kirchenweiten Notlage, die nach Hilfe schreit und dank Canon 1323 des kirchlichen Gesetzbuches die Weihe katholisch gesonnener Bischöfe durch die Priesterbruderschaft St. Pius X. rechtfertigt.
Auch Leo's XIV. Redeverbot über die Gnadenvermittlung und Miterlöserschaft der allerseligsten Jungfrau missbraucht die päpstliche Lehrvollmacht zur Durchsetzung eines gewünschten kirchenpolitischen Zieles: der Ökumene.
Zugleich, in der nachkonziliaren Kirche der Toleranz und Barmherzigkeit, droht Rom der Piusbruderschaft die Feststellung eines Schismas an,
und andere Kritiker der geplanten Bischofsweihen werfen mit dem ernsten Begriff „Exkommunikation“ um sich.
Maßnahmen des Strafens, die wie aus einer ansonsten doch geächteten „unbarmherzigen vorkonziliaren Mottenkiste“ nun plötzlich auftauchen, um die Wahrung des Katholischen zu verhindern und damit gegen die ratio legis, gegen den Zweck ihrer Einrichtung benutzt werden.
VERGLEICH
VON SATZUNG DER SYNODALKONFERENZ
UND ABSCHLUSSDOKUMENT DER WELTSYNODE
IM EINZELNEN:
I: AUS DER SATZUNG DER DEUTSCHEN SYNODALKONFERENZ:
„Art. 2 Aufgaben der Synodalkonferenz
(1) Die Synodalkonferenz hat folgende Aufgaben:
(...)
b) Sie berät und fasst Beschlüsse im Sinne „synodaler Entscheidungsprozesse“ (vgl. Ab-
schlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens
von überdiözesaner Bedeutung.
(...)
g) Um Transparenz zu gewährleisten, erstattet die Synodalkonferenz regelmäßig öffentlich
Bericht über ihre Entscheidungen, evaluiert deren Umsetzung (vgl. Abschlussdokument
der Bischofssynode, Nr. 95ff) und legt so Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
(3) Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung im Sinne des Abschlussdokument der
Bischofssynode (vgl. Nr. 127) einberufen.“
II. AUS DEM ABSCHLUSSDOKUMENT DER WELTSYNODE
1. Jeder deutsche Bischof ist der deutschen Synodalkonferenz
Rechenschaft schuldig.
Denn passend zu oben Artikel 1, Absatz 2, Punkt g der deutschen Synodalkonferenz begründet das Abschlussdokument derWeltsynode unter Nr. 95 die Pflich jeden Bischofs,“gegenüber der Gemeinschaft (allgemein und nicht bloß der Apostelgemeinschaft) Rechenschaft abzulegen.
„Transparenz, Rechenschaftspflicht und Evaluierung
95. Der Entscheidungsprozess beendet nicht den Prozess der Unterscheidung. Praktiken der Rechenschaftspflicht und Evaluierung müssen ihn begleiten und auf ihn folgen, die in einem Geist der Transparenz durchgeführt werden, inspiriert von den Kriterien des Evangeliums. Die Rechenschaftspflicht gegenüber der Gemeinschaft für den eigenen Dienst gehört zu unserer ältesten Tradition: zur Apostolischen Kirche selbst. Kapitel 11 der Apostelgeschichte zeigt uns das Beispiel, wie Petrus bei seiner Rückkehr nach Jerusalem für die Taufe des Heiden Kornelius zur Rechenschaft gezogen wurde: „Du bist bei Unbeschnittenen eingekehrt und hast mit ihnen gegessen“ (Apg 11,2–3). Petrus antwortete, indem er die Gründe für seine Entscheidung darlegte.“
2. Die deutsche Synodalkonferenz kann in Fragen des Lehramtes mitentscheiden.
Die Nr. 94 des weltsynodalen Abschlussdokumentes spricht keineswegs von „Fragen...überdiözesaner Bedeutung“, aber fordert eine „synodale Teilhabe an Entscheidungsprozessen“ und deren „Realisierung durch die Ortskirche“, also durch die nationalen Teilkirchen. Und die nationale Bischofskonferenz von Deutschland hat ihr diese Vollmacht am 26. Februar 2026 zugebilligt.
„ 94. Die korrekte und entschlossene Umsetzung authentischer
synodaler Entscheidungsprozesse wird den Fortschritt des Vol-
kes Gottes auf partizipative Weise fördern, insbesondere durch
die Nutzung der im kanonischen Recht vorgesehenen institutio-
nellen Mittel, an erster Stelle der beratenden Gremien. Ohne
konkrete kurzfristige Veränderungen wird die Vision einer sy-
nodalen Kirche nicht glaubwürdig sein, und dies wird diejeni-
gen Mitglieder des Volkes Gottes entfremden, die aus dem sy-
nodalen Weg Kraft und Hoffnung geschöpft haben. Die Ortskir-
chen müssen geeignete Wege finden, um diese Veränderungen
umzusetzen.“
(Hervorhebungen von mir)
3. Das Mitwirken bei bischöflichen kollegialen Entscheidungen „kraft ihres Amtes“ schließt laut weltsynodalem Abschlussdokument auch Menschen anderer Konfessionen, Religionen und aus der Zivilgesellschaft ein (siehe unten unter 4. die Nr. 127).
Die DBK konnte die Synodalkonferenz auch deshalb ermächtigen, weil das Abschlussdokument der Weltsynode ihr die Vollmacht gibt, das Lehramt des Diözesanbischofs auf „die ihm anvertraute Kirche“ zu beschränken und ihn auf Beschlüsse der Bischofskonferenz zu verpflichten
(Nr. 125 des weltsynodalen Abschlussdokumentes):
„125. Die Bischofskonferenzen (...)
Ausgehend von den Erkenntnissen des synodalen Prozesses wird Folgendes vorgeschlagen: (…) b) den Umfang der dogmatischen und disziplinarischen Zuständigkeit der Bischofskonferenzen zu präzisieren. Ohne die Autorität des Bischofs in der ihm anvertrauten Kirche zu beeinträchtigen oder die Einheit und Katholizität der Kirche zu gefährden, kann die kollegiale Ausübung dieser Kompetenz die authentische Lehre des einen Glaubens in angemessener und kulturell geprägter Weise in verschiedenen Kontexten fördern, indem die entsprechenden liturgischen, katechetischen, disziplinarischen, pastoralen, theologischen und spirituellen Ausdrucksformen ermittelt werden (…)
e) Die Festlegung, dass die von einer Bischofskonferenz gefassten Beschlüsse für jeden Bischof, der an ihnen mitgewirkt hat, eine kirchliche Verpflichtung in Bezug auf seine eigene Diözese bedeuten.“
(Hervorhebungen von mir)
4. Dass die Synodalkonferenz ein Laiengremium sein darf, ergibt
sich aus Nr. 106 des weltsynodalen Abschlussdokumentes:
„106. Der Besetzung der partizipativen Gremien ist eine hohe
Aufmerksamkeit zu widmen und es muss eine stärkere Beteili-
gung von Frauen, jungen Menschen und Menschen, die in Ar-
mut oder am Rande der Gesellschaft leben, gefördert werden“.
5. Gemäß ihrer Satzung und Behauptung (Artikel 2, Absatz 3) kann die deutsche Synodalkonferenz alleine ohne Bischöfe ein Regionalkonzil einberufen. Denn das weltsynodale Abschlussdokument sagt unter Nr. 126 und Nr. 127, diese Frage müsse geklärt werden.
Und die DBK hat nun eine Klärung vorgenommen und der Synodalkonferenz das Recht zugebilligt, Kirchenversammlungen (Regionalkonzilien) einzuberufen.
Laut des von Papst Franziskus zur Kirchenlehre erhobenen weltsynodalen Abschlussdokumentes entwickeln die Bischöfe kollegial ihre Entscheidungen zusammen auch mit Menschen anderer Konfessionen, Religionen und aus der Zivilgesellschaft:
„126. Im synodalen Prozess sind die sieben kontinentalen kirch-
lichen Versammlungen, die Anfang 2023 stattfanden, sowohl
eine wichtige Neuerung als auch ein Vermächtnis, das wir be-
wahren müssen. Sie sind ein wirksames Mittel zur Umsetzung
der konziliaren Lehre über den Wert „jedes soziokulturellen
Großraums“ im Streben nach „einer tieferen Anpassung im Ge-
samtbereich des christlichen Lebens“ (AG 22). Um sie in die
Lage zu versetzen, besser zur Entwicklung einer synodalen Kir-
che beizutragen, wird es notwendig sein, den theologischen und
kanonischen Status der kirchlichen Versammlungen wie auch
den der kontinentalen Zusammenschlüsse von Bischofskonfe-
renzen zu klären. Es liegt insbesondere in der Verantwortung
der Präsidenten dieser Gruppierungen, die Weiterentwicklung
dieses Prozesses zu fördern und zu unterstützen.
127. In den kirchlichen Versammlungen (auf regionaler, natio-
naler und kontinentaler Ebene) nehmen die Mitglieder, die die
Vielfalt des Gottesvolkes (einschließlich der Bischöfe) zum Aus-
druck bringen und repräsentieren, an der Unterscheidung teil,
die es den Bischöfen ermöglicht, kollegial die Entscheidungen
zu treffen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zustehen. Diese Er-
fahrung zeigt, wie die Synodalität konkret die Beteiligung aller
(des heiligen Gottesvolkes) und das Amt einiger (des Bischofs-
kollegiums) am Entscheidungsprozess über die Sendung der
Kirche ermöglicht. Wir schlagen vor, dass die Unterscheidung
in einer der Vielfalt der Kontexte angemessenen Weise Räume
des Zuhörens und des Dialogs mit anderen Christen und Ver-
tretern anderer Religionen, öffentlichen Einrichtungen, Organi-
sationen der Zivilgesellschaft und der Gesellschaft insgesamt
einschließen kann.
(Hervorhebungen von mir)
III. ERGEBNIS;
Die neu geschaffene deutsche Synodalkonferenz mit ihren Vollmachten, die das Amt des Diözesanbischofs massiv beschränken und einer teilweisen Aufsicht von Laien unterordnen, entspricht dem von Papst Franziskus zur ordentlichen Kirchenlehre erhobenen Abschlussdokument der Weltsynode.
Weil dies der überlieferten katholischen Lehre über Hierarchie und Bischof
eklatant widerspricht, ist eine allgemeinkirchliche Notlage entstanden, die durch die Weihe katholisch überzeugter Bischöfe gemildert werden kann.
Darum ist diese Weihe auch ohne päpstliche Zustimmung dringend geboten
Sie ist zudem sogar positivrechtlich dank Canon 1323 CIC gerechtfertigt.
Quellenangabe:
Satzung der deutschen Synodalkonferenz (vom November 2025, am 24. Februar 2026 von der DBK angenommen): …
Abschlussdokument der Weltsynode auf Deutsch (26.10.24):
dbk- …
Erhebung des Abschlussdokuemtes der Weltsynode zur Lehre der katholuschen Kirche durch Papst Franziskus auf Italienisch (25.11.2024): lico/2024/11/25/0934/01866.html
Bericht dazu auf Deutsch:
Papst: Weltsynoden-Schlussdokument ist Teil des …